Verweise
in § 31 GAD
GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
Quelle: BMJ
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