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Verweise
in § 40 FZV

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Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Für die sofortige Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abrufs der Entscheidung die Bekanntgabe in elektronischer Form tritt.
Quelle: BMJ
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