FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.
(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 35 FZV
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