FZV
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Verweise
in § 1 FZV

FZV  

Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
2.
die Zulassung ihrer Anhänger.
Quelle: BMJ
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