Verweise
in § 1 FZV
FZV
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
- die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
- 2.
- die Zulassung ihrer Anhänger.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 1 FZV
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