Verweise
in § 1 FVG
FVG
Finanzverwaltungsgesetz
Bundesfinanzbehörden sind
- 1.
- als oberste Behörde:das Bundesministerium der Finanzen;
- 2.
- als Oberbehörden:das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
- 3.
- als örtliche Behörden:die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.
Quelle: BMJ
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