FuAG Funkanlagengesetz
FuAG
Funkanlagengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang stehen.
(2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 8 FuAG
Keine Notizen vorhanden.