FuAG
Verweise
in § 36 FuAG

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Funkanlagengesetz

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Quelle: BMJ
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