Verweise
in § 36 FuAG
FuAG
Funkanlagengesetz
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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