FuAG
Verweise
in § 32 FuAG

FuAG  
Funkanlagengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Quelle: BMJ
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