Verweise
in § 13b FStrG
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
- 1.
- der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
- 2.
- näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 3.
- die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13a Abs. 2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden.
Quelle: BMJ
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