FreizügG/EU
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Verweise
in § 13 FreizügG/EU

FreizügG/EU  

Freizügigkeitsgesetz/EU

Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.
Quelle: BMJ
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