FraktG NRW
Verweise
in § 3 FraktG NRW

FraktG NRW  
Fraktionsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.
(3) Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.
(4) Die Fraktionen können Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten eingehen sowie Aufträge vergeben. Vor der Erteilung von Zugangsrechten an Beschäftigte von Fraktionen zu den Einrichtungen des Landtags, insbesondere den Gebäuden und IT-Systemen, holt die Landtagsverwaltung eine unbeschränkte Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes. Sofern eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter im Sinne des § 6 Absatzes 4 Satz 6 des Abgeordnetengesetzes zu befürchten ist, die sich aus der Auskunft aufgrund von Eintragungen ergibt oder auf anderen tatsächlichen Umständen beruht, kann der Zugang zu den Einrichtungen des Landtags ganz oder teilweise versagt werden; dies gilt auch, soweit der Landtag nachträglich Kenntnis von solchen Umständen erlangt. Über das Vorliegen eines Eintrags hinaus darf der Inhalt der Auskunft der Fraktion nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen offenbart werden. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die im Rahmen der Einholung der unbeschränkten Behördenauskunft erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidung über die Erteilung von Zugangsrechten verwendet werden. Die Daten sind nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fraktion, im Übrigen nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
(6) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.
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