FraktG NRW Fraktionsgesetz NRW
FraktG NRW
Fraktionsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Fraktionen dürfen personenbezogene Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit gemäß § 1 Absatz 4 verarbeiten, soweit dies erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Fraktionen sehen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung vor. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden. Dies gilt nicht, soweit die Fraktionen die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landtags weitergeben.
Quelle: Justizportal NRW
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