FMSAKostV
Verweise
in § 10 FMSAKostV

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FMSA-Kostenverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Quelle: BMJ
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