FlugDaG
Verweise
in § 5 FlugDaG
FlugDaG
Fluggastdatengesetz
(1) Nach Ablauf von sechs Monaten ab Übermittlung der Fluggastdaten an die Fluggastdatenzentralstelle werden die Fluggastdaten durch Unkenntlichmachung der folgenden Datenelemente, mit denen die Identität einer Person nach § 2 Absatz 1 festgestellt werden könnte, von der Fluggastdatenzentralstelle depersonalisiert:
- 1.
- Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie die Anzahl und die Namensangaben der erfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,
- 2.
- Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5,
- 3.
- alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Nummer 10, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes oder anderer Personen beitragen könnten,
- 4.
- Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
- 5.
- allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten und
- 6.
- Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.
(2) Die Aufhebung der Depersonalisierung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle ist nur zulässig, wenn die Aufhebung
- 1.
- im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und
- 2.
- auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentralstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt worden ist.
Quelle: BMJ
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