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in § 31 FKAG

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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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