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in § 12 FinaRisikoV

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Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Quelle: BMJ
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