FHGöD NRW Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
FHGöD NRW
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
Organe der Fachhochschulen sind
- 1.der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
- 2.der Senat,
- 3.bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Bildungsrecht
Notizen
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