FHGöD NRW (außer Kraft)
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Verweise
in § 8 FHGöD NRW (außer Kraft)

FHGöD NRW (außer Kraft)  

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)

Organe der Fachhochschulen sind
  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule und das Präsidium,
  2. 2.
    der Senat,
  3. 3.
    bei Errichtung von Fachbereichen die Fachbereichsräte.
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