FHGöD NRW
Verweise
in § 6 FHGöD NRW

FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind
  1. 1.
    der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung der Präsident der Fachhochschule, der Vizepräsident und der Kanzler,
  2. 2.
    die Professoren und Dozenten sowie - an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - die Abteilungsleiter,
  3. 3.
    die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  4. 4.
    die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
  5. 5.
    die Studenten.
(2) Angehörige der Fachhochschulen sind
  1. 1.
    die in den Ruhestand versetzten Professoren,
  2. 2.
    die Honorarprofessoren,
  3. 3.
    die Lehrbeauftragten,
  4. 4.
    die Gasthörer.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
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