FHGöD NRW (außer Kraft)
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Verweise
in § 4 FHGöD NRW (außer Kraft)

FHGöD NRW (außer Kraft)  

Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW (außer Kraft)

Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.
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