FHGöD NRW
Verweise
in § 21 FHGöD NRW

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Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

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Bildungsrecht

Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben kann betraut werden, wer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Fachhochschule entspricht.
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