FHGöD NRW
Verweise
in § 13 FHGöD NRW

FHGöD NRW  
Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

Der Fachbereichsrat hat folgende Aufgaben:
  1. 1.
    Beschlussfassung über die Studienordnung,
  2. 2.
    Beschlussfassung in Sachen studiengangsbezogener Evaluation
  3. 3.
    Abstimmung der Studieninhalte auf die Erfordernisse der Praxis, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Abstimmung mit den in § 3 Abs. 1 Satz 6 genannten Gremien,
  4. 4.
    Aufstellung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen, an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung auch Beschlussfassung über Grundsätze zur Zusammenarbeit mit den für die fachpraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen,
  5. 5.
    Stellungnahme zum Beitrag der Fachhochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt, soweit er den Fachbereich betrifft.
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