Verweise
in § 88 FGO
FGO
Finanzgerichtsordnung
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
Quelle: BMJ
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