Verweise
in § 85 FGO
FGO
Finanzgerichtsordnung
Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Quelle: BMJ
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