FGO Finanzgerichtsordnung
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Finanzgerichtsordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. § 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 64 FGO
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