FGO
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in § 24 FGO

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Die für jedes Finanzgericht erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird.
Quelle: BMJ
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