FGO Finanzgerichtsordnung
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 17 FGO
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