FeV
Verweise
in § 62 FeV

FeV  
Fahrerlaubnis-Verordnung

Spezialisierungen

Straßenverkehrsrecht

(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.
(2) § 53 ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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