FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
(1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln:
- A.
- Überwachung des Straßenverkehrs
- B.
- Grenzkontrollen
- C.
- Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen
- D.
- Ermittlungsverfahren wegen Straftaten
- E.
- Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten
- F.
- Sonstige Anlässe.
(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:
- 1.
- das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird,
- 2.
- der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.
(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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