FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:
- 1.
- aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
- a)
- die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
- b)
- den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
- c)
- die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
- d)
- die Fahrerlaubnisnummer,
- e)
- den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
- f)
- die Gültigkeit des Führerscheins,
- 2.
- aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Straßenverkehrsrecht
Notizen
zu § 50 FeV
Keine Notizen vorhanden.