Verweise
in § 44 FeV
FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung
(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaßnahme eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 18 zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen. Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer
- 1.
- nicht an allen Sitzungen des Seminars teilgenommen hat,
- 2.
- eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder
- 3.
- den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitgestaltet.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Verkehrsrecht
Notizen
zu § 44 FeV
Keine Notizen vorhanden.