Verweise
in § 40 FeV
FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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