FeiertG NRW
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Verweise
in § 1 FeiertG NRW

FeiertG NRW  

Feiertagsgesetz NRW

(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
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