FeiertG NRW Feiertagsgesetz NRW
FeiertG NRW
Feiertagsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
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