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Verweise
in § 35 FamGKG

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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