Verweise
in § 29 FamGKG
FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
Quelle: BMJ
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