FamGKG Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
§ 14 gilt nicht,
- 1.
- soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,
- 2.
- wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
- 3.
- wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
- a)
- dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
- b)
- eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Quelle: BMJ
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