FamFG
Verweise
in § 449 FamFG

FamFG  
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
Quelle: BMJ
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