FamFG
Verweise
in § 444 FamFG

FamFG  
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
Quelle: BMJ
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