FamFG
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Verweise
in § 421 FamFG

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch
1.
die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie
2.
den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.
Quelle: BMJ
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