Verweise
in § 421 FamFG
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch
- 1.
- die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie
- 2.
- den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.
Quelle: BMJ
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