FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Zu beteiligen sind
- 1.
- die Ehegatten,
- 2.
- die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
- die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
- die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
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