Verweise
in § 211 FamFG
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers
- 1.
- das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
- 2.
- das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
- 3.
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Quelle: BMJ
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