Verweise
in § 188 FamFG
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 1
- a)
- der Annehmende und der Anzunehmende,
- b)
- die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- c)
- der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
- 2.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
- 3.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 3
- a)
- der Annehmende und der Angenommene,
- b)
- die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- 4.
- in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Quelle: BMJ
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