FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt
- 1.
- vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
- 2.
- drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
- 3.
- zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
(3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Quelle: BMJ
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