FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
- das Kind,
- 2.
- die Mutter,
- 3.
- der Vater.
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
Notizen
zu § 172 FamFG
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