FamFG
Verweise
in § 163a FamFG

FamFG  
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.
Quelle: BMJ
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