FamFG
Verweise
in § 131 FamFG

FamFG  
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Stirbt ein Ehegatte, bevor die Endentscheidung in der Ehesache rechtskräftig ist, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt.
Quelle: BMJ
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