Verweise
in § 102 FamFG
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
- der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
- über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
- ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
Quelle: BMJ
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