Verweise
in § 12 FAG
FAG
Finanzausgleichsgesetz
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BMJ
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