Verweise
in § 24 eWpG
eWpG
Gesetz über elektronische Wertpapiere
Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
- 1.
- Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
- 2.
- Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
- 3.
- Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.
Quelle: BMJ
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