eWpG Gesetz über elektronische Wertpapiere
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Gesetz über elektronische Wertpapiere
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Der Emittent hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- 1.
- die Eintragung eines Kryptowertpapiers in ein Kryptowertpapierregister,
- 2.
- die Änderung der in Absatz 2 genannten Angaben eines eingetragenen Kryptowertpapiers sowie
- 3.
- die Löschung eines eingetragenen Kryptowertpapiers.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Absatz 1 Nummer 1 mitgeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im Internet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier jeweils folgende Angaben:
- 1.
- den Emittenten,
- 2.
- die registerführende Stelle,
- 3.
- Informationen zum Kryptowertpapierregister,
- 4.
- den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Kennnummer und der Kennzeichnung als Wertpapier,
- 5.
- das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in das Kryptowertpapierregister,
- 6.
- bei nach Absatz 1 Nummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und den wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen,
- 7.
- bei nach Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilten Löschungen das Datum der Löschung.
- Hier liegen deine und Notizen
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