Verweise
in § 1 eWpG
eWpG
Gesetz über elektronische Wertpapiere
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1.
- Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
- 2.
- Aktien, die auf den Namen lauten, und
- 3.
- Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 1 eWpG
Keine Notizen vorhanden.