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Verweise
in § 1 eWpG

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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Quelle: BMJ
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